Lizenz- und Nutzungsvertrag
Nutzung des Forensischen Therapie-Risiko-Evaluations-Systems (FOTRES) und der darauf basierenden Produkte (insbesondere: Software und Handbuch) und Materialien (insbesondere: Schulungsunterlagen)
Vorbemerkung
Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag sorgfältig durch, bevor Sie FOTRES anwenden. Indem Sie FOTRES verwenden, unabhängig davon, ob dies mit oder ohne Benutzung der Software geschieht, erklären Sie Ihr Einverständnis mit den Bestimmungen des nachstehenden Lizenzvertrags. Verwenden Sie FOTRES nicht, wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags nicht einverstanden sind.
A. Zustandekommen des Vertrages
Dieser Lizenzvertrag tritt mit beidseitiger Unterzeichnung durch die Parteien oder durch die Bestätigung der Lizenzbedingungen bei der Nutzung der Online-Applikationin Kraft.
B. FOTRES - Urheberrechtsschutz
Das Forensische Operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluations-System (FOTRES) ist ein Verfahren zum Qualitätsmanagement, ein forensisches Diagnosesystem sowie ein standardisiertes Dokumentationssystem im Zusammenhang
- mit der Risikobeurteilung (potenzieller) Straftäter (zumeist Beurteilung des Rückfallrisikos)
- mit der Beurteilung der Beeinflussbarkeit des festgestellten Risikos (z.B. durch Therapien)
- mit der Beurteilung risikorelevanter Veränderungsprozesse (zumeist Therapieverläufe)
Das FOTRES besteht aus:
- einer Konzeption,
- einer Anwendungssoftware und
- einem Buch und anderer Texte, in denen die Konzeption oder einzelne Aspekte der Konzeption dokumentiert sind.
Alle Komponenten von FOTRES sind urheberrechtlich geschützt. Auch der Name „FOTRES“ ist als Markenname geschützt. Urheberrechtlich geschützt sind ferner alle Materialien (z.B. Schulungstexte, Publikationen) und Hilfsmittel (z.B. Bewertungsbögen als Anwendungshilfe zu Schulungszwecken), die auf der FOTRES Konzeption beruhen. Rechtsgrundlagen des Schutzes sind sowohl internationale Normen und Verträge wie auch binnenschweizerische Bestimmungen aus allen Rechtsbereichen des Geistigen Eigentums.
C. Nutzungsrechte
Sämtliche mit dem FOTRES verbundenen Urheberrechte wurden durch den Urheber bis auf weiteres auf die PROFECTA AG übertragen. Die PROFECTA AG fungiert daher in vorliegendem Lizenzvertrag als Lizenzgeberin. Sie steht dafür ein, dass diese Vereinbarung bei einer Rückübertragung der Rechte an den Urheber oder bei einer Übertragung der Rechte an Dritte weiterhin gilt.
Die Verwendung des FOTRES ist ausschliesslich registrierten Anwendern gestattet. Alle Nutzungen des FOTRES mit oder ohne Verwendung der Software durch nicht registrierte Anwender (jegliche Art der Anwendung ohne gültige Lizenz) stellen einen Verstoss gegen Urheberrechtsgesetze und -regelungen und allenfalls eine Verletzung dieses Vertrages dar und ziehen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Unzulässig ist ferner gemäss Art. 5 UWG (Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den Unlauteren Wettbewerb) die Verwendung der Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit FOTRES.
D. Urheberrechtsverletzungen durch registrierte Anwender
Anwender, die das FOTRES in irgendeiner Weise für eine nicht autorisierte Nutzung weitergeben oder zugänglich machen, und Anwender, die Komponenten des FOTRES vervielfältigen oder verändern, verletzen Urheberrecht oder anderweitig Geistiges Eigentum. Dieser Tatbestand wird insbesondere erfüllt durch die direkte Weitergabe urheberrechtsgeschützter Teile des FOTRES an eine oder mehrere nicht autorisierte Person/en, ferner durch das Vervielfältigen oder Zugänglichmachen von Unterlagen, von EDV-Anwendungen, von Passwörtern oder durch andere Aktivitäten, die nicht autorisierten Personen ermöglichen, das FOTRES zu nutzen.
Es ist somit dem Lizenznehmer untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der PROFECTA AG die Anwendungssoftware, Teile davon oder das dazugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, vom FOTRES-Konzept oder der Software abgeleitete Werke zu erstellen, das schriftliche Material zu vervielfältigen, das Material abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. Übertragung des Benutzungsrechtes, das Recht zur Benutzung des FOTRES und der mit ihm verbundenen Anwendungsinstrumente (EDV-gestützt oder ohne EDV-Unterstützung) kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der PROFECTA AG und nur unter den Bedingungen dieses Vertrags an einen Dritten erfolgen.
Ferner ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software oder andere Instrumente zur Anwendung des FOTRES zu verkaufen, zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen, zu verschenken oder Unterlizenzen für die Software oder die FOTRES Nutzung zu vergeben.
Schliesslich ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen.
Unzulässig ist ferner gemäss Art. 5 UWG (Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den Unlauteren Wettbewerb) die Verwendung der Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit FOTRES.
Sollten der PROFECTA AG Erkenntnisse - zum Beispiel durch die Auswertung von Loginprotokollen - vorliegen, die einen Verstoss gegen Urheberrechtsbestimmungen oder anderweitiges Geistiges Eigentum nahe legen, kann die PROFECTA AG den Zugang des entsprechenden Anwenders umgehend sperren.
Die Bestimmungen über Urheberrechtsverletzungen oder anderweitiges Geistiges Eigentum gelten auch nach der Auflösung des vorliegenden Vertragsverhältnisses.
E. Konventionalstrafe und Haftung
Jede einzelne Urheberrechtsverletzung zieht neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen eine Konventionalstrafe von CHF 25’000.-- nach sich. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
Nebst der Konventionalstrafe haftet der Lizenznehmer der PROFECTA AG für alle Schäden, die ihr aus einer Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags durch den Lizenznehmer entstehen.
Die Bestimmungen über die Konventionalstrafe und Haftung gelten auch nach Auflösung des vorliegenden Vertragsverhältnisses.
F. Lizenz- und Nutzungsgebühren
Dem Lizenznehmer wird für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschliessliche Recht zur Verwendung des FOTRES eingeräumt. Es schliesst die Nutzung der Anwendungssoftware mit ein, für die der Lizenznehmer eine Lizenz erworben hat. Der Lizenznehmer hat hierfür der Lizenzgeberin in der Regel eine einmalige Aufschalt-/Lizenzgebühr sowie immer eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Konditionen, welche auf der Website http://www.fotres.ch/lizenzen.html zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses publiziert waren. Die Gebühren fallen jeweils pro Anwender an. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern.
Die PROFECTA AG ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist berechtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen.
Die Entrichtung der Aufschalt-/Lizenzgebühr wird innert zehn Tagen nach Abschluss des vorliegenden Vertrages fällig und ist in jedem Fall vor Beginn des Nutzungszeitraums zu entrichten. Die jährliche Nutzungsgebühr ist jeweils im Voraus einmal im Jahr zu entrichten. Sie berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung von FOTRES für eine jeweils einjährige Nutzungsperiode. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen sind Verzugszinsen von 6% geschuldet. Eventuell entstehende Bankspesen hat der Lizenznehmer zu tragen. Die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren bei vorzeitiger Kündigung ist ausgeschlossen.
Sollte eine Einzugsermächtigung erteilt worden sein, ist die PROFECTA AG bis auf Widerruf berechtigt, die fälligen Beträge vom Konto des Nutzers abzubuchen. Hierzu werden bei Anmeldung die entsprechenden Daten des Kunden, insbesondere die Bankverbindung benötigt. Sollte die Lastschrift storniert werden, ist die Lizenzgeberin berechtigt, dem Nutzer die erhobenen Stornokosten (pauschal CHF 10.--) zu berechnen. Der Serverzugang wird in diesem Fall gesperrt. Der Lizenznehmer versichert, dass seine angegebenen Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonverbindung und Bankverbindung richtig und vollständig sind.
G. Vertragskündigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, ihn unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende der jeweils jährlichen Nutzungsperiode zu kündigen. Für Lizenz- und Nutzungsgebühren, die bis zur Auflösung des Lizenzvertrags entrichtet wurden, erfolgen keinerlei Rückvergütungen.
Vertragsänderungen haben sich an der Bestimmung über die Kündigungsfrist zu orientieren. In beidseitigem Einvernehmen kann diese Frist abgekürzt werden.
Änderungen dieses Lizenzvertrags bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Schriftformpflicht.
H. FOTRES-Buch/Handbuch
Das Handbuch ist über den Buchhandel oder direkt beim Verlag käuflich erhältlich. Das Buch oder Textteile aus dem Buch dürfen ohne Genehmigung der PROFECTA AG und des Verlags weder kopiert, noch auf andere Art und Weise vervielfältigt werden. Der Kauf bzw. Besitz des Handbuchs berechtigt nicht zur Verwendung des FOTRES, unabhängig davon, ob eine solche Verwendung mit Hilfe oder unabhängig von einer Software erfolgt.
I. Änderungen und Aktualisierungen
Die PROFECTA AG ist berechtigt, Aktualisierungen der FOTRES-Konzeption und der Anwendungssoftware nach eigenem Ermessen zu erstellen.
J. Sorgfaltsverpflichtung
Der Lizenznehmer verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Zugangsinformationen (Login und Passwort). Insbesondere trägt der Lizenznehmer Sorge dafür, dass seine Zugangsinformationen Drittpersonen nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verlust der Zugangsinformationen ist die PROFECTA AG umgehend zu informieren, um den Zugang mit den verlorenen Zugangsinformationen zu sperren.
Bei fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflicht schuldet der Lizenznehmer die vorstehend erwähnte Konventionalstrafe bzw. Konventionalstrafen. Darüber hinaus haftet er der PROFECTA AG gegenüber für den aus der Verletzung entstandenen Schaden.
Die Anwendungssoftware ist bewusst so konzipiert, dass die Eingabe personenbezogener Daten nicht erforderlich ist. Der Anwender ist gehalten, in den Feldern, in denen freie alphanumerische Eingaben oder freie Texteingaben möglich sind, keine Daten einzugeben, die eine bewertete Person identifizierbar machen (zum Beispiel Namen, Geburtsdaten oder Kodierungen personenbezogener Daten, die einen Rückschluss auf die Identität erlauben). Sollte der Anwender dennoch Daten eingeben, die personenbezogene Rückschlüsse erlauben, ist er allein für mögliche datenschutzrechtliche Folgen verantwortlich.
K. Gewährleistungsverzicht und Haftungsausschluss
Die PROFECTA AG weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen insbesondere mit verschiedenen Hard- und Software-Komponenten jederzeit fehlerfrei arbeitet. Es wird daher keine Haftung dafür übernommen, dass die Software mit bereits vorhandener Hardware und/oder Software beim Lizenznehmer zusammenarbeitet. Ferner wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist. Auch kann das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die PROFECTA AG haftet nicht für Datenverlust und Fehlleistungen der Software. Ebenso wird jede Haftung ausgeschlossen für Folgen von unerlaubten Handlungen und Manipulationen, Virenbefall, unberechtigten Zugriffen auf Daten, Verletzung und Beschädigung von Hard- und Software auch im Zusammenhang mit der Onlinenutzung, für Personenschäden, Störungen des Geschäftsablaufs, Verlust von Geschäftsinformationen, allfällige finanzielle Schäden durch die Benutzung oder Nichtbenutzbarkeit der Software und für höhere Gewalt. Das Gleiche gilt für technische Probleme und Fehlfunktionen bei Computer-Online-Systemen, Servern, Providern und Computer-Zubehör in Verbindung oder als Ergebnis des Nutzungsvorgangs.
Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten und erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer selbst. Das Gleiche gilt für alle mit der FOTRES-Konzeption begleitend abgegebenen schriftlichen und elektronischen Materialien.
In dem nicht durch Gesetze untersagten Ausmass ist die PROFECTA AG in keinem Fall haftbar für Personenschäden oder beiläufig entstandene, spezielle, indirekte Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art, einschliesslich insbesondere entgangenen Gewinns, des Verlusts von Daten, der Geschäftsunterbrechung oder anderer kommerzieller Schäden oder Verluste, die durch die Verwendung der Software oder die Unmöglichkeit der Verwendung der Software entstehen oder damit zusammenhängen und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage der Haftung (Vertrag, unerlaubte Handlung oder sonstige) und zwar auch dann, wenn die PROFECTA AG auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
In keinem Fall übersteigt die gesamte Haftung der PROFECTA AG für alle Schäden den Betrag von CHF 50.--.
Es wird jegliche Haftung bezüglich der Folgen möglicher Fehlfunktion ausgeschlossen. Der Lizenznehmer bestätigt und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Verwendung der Software auf sein eigenes Risiko erfolgt und dass er das gesamte Risiko im Hinblick auf zufriedenstellende Qualität, Leistung, Genauigkeit und Aufwand trägt. Die Software wird ohne Mängelgewähr mit allen Fehlern und ohne Gewährleistung jeglicher Art zur Verfügung gestellt. Die PROFECTA AG lehnt hiermit alle Gewährleistungen und Bedingungen hinsichtlich der Software ab, und zwar sowohl ausdrückliche, implizite als auch gesetzlich festgelegte Gewährleistungen, einschliesslich insbesondere der impliziten Gewährleistungen und/oder Bedingungen der Marktfähigkeit, zufriedenstellende Qualität, Eignung für einen bestimmten Zweck, Genauigkeit, ungestörten Besitz und Nichtverletzung der Rechte Dritter. Die PROFECTA AG übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass der ungestörte Besitz der Software nicht beeinträchtigt wird, dass die Funktionen in der Software ihre Anforderungen erfüllen, dass der Betrieb der Software störungs- oder fehlerfrei erfolgt oder dass Fehler in der Software korrigiert werden.
Ebenso ausgeschlossen wird jegliche Haftung für sämtliche auf einer FOTRES Bewertung basierenden Entscheidungen (z.B. Vollzugslockerungen, Entlassungen). Das Instrument ist lediglich ein Hilfsmittel in der Hand des geübten Anwenders. Das differenzierte Gesamturteil eines Anwenders (z.B. Gutachter, Therapeut, Richter) kann durch das FOTRES weder ersetzt werden, noch ist das Instrument in der Lage, Fehleinschätzungen zu verhindern.
FOTRES ist ein qualitätssicherndes Hilfsmittel für Fachpersonen, die Risikobeurteilungen und Verlaufsevaluationen im Bereich von Straftaten vorzunehmen haben. Mehrheitlich handelt es sich dabei um forensische Psychiater und forensische Psychologen, die als Therapeuten oder Gutachter tätig werden. FOTRES unterstützt damit die Fachperson in einer Weise, die dazu dient - gegenüber einer freihändigen oder aus dem Bauch heraus vorgenommenen Beurteilung - Fehlermöglichkeiten zu vermindern. Selbstverständlich ersetzt das Instrument nie die eigenständige und durch den Anwender (z.B. Gutachter) zu verantwortende Gesamtbeurteilung. Dies gilt im Übrigen in gleicher Weise auch für alle anderen eingesetzten fachspezifischen Instrumente und für die unabhängig von einem Instrument gewählten Verfahrens-Methoden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die FOTRES-Bewertung kein separater, abstrakter Automatismus ist. Der Fachexperte wählt z.B. nach seiner eigenen Einschätzung aus (aktuell) mehr als.100 Risikoeigenschaften diejenigen aus, die aus seiner Sicht im zu beurteilenden Fall zutreffen. Das Instrument schreibt ihm weder diese Auswahl, noch die Bewertung einzelner Merkmale vor. Das Instrument verhindert auch nicht, dass der Fachexperte falsche Risikoeigenschaften diagnostiziert oder einzelne Merkmale unzutreffend bewertet. Das ist ähnlich einem standardisierten diagnostischen System. Das standardisierte diagnostische System führt dazu, dass Transparenz, Nachvollziehbarkeit und gegebenenfalls die Korrigierbarkeit von Diagnosen erhöht werden. Das System macht dem Arzt zudem Vorschläge, welche Diagnosen vorliegen könnten, so dass er nicht selber etwas erfinden oder mit eigenen Begrifflichkeiten freihändig formulieren muss. Das diagnostische System enthebt den Arzt aber in keiner Weise von seiner Verantwortung, die richtigen Symptome auszuwählen, adäquat zu gewichten und in eine richtige Diagnose zu überführen.
Instrumente zur Qualitätssicherung ersetzen somit weder die Fachperson, die eine Beurteilung vornimmt, noch relativiert der Einsatz dieser Instrumente deren fachliche Verantwortung. Neben der Benutzung von standardisierten Instrumenten ist daher immer auch eine zusätzliche Einzelfallanalyse erforderlich.
Auch das FOTRES Instrument generiert kein abstraktes Ergebnis. Das System liefert daher das Ergebnis, das der Anwender in seiner eigenen fachlichen Verantwortung durch seine Bewertung verursacht. Die Anwendung des Hilfsmittels FOTRES führt somit nicht zur endgültigen Beurteilung des Experten im Sinne eines Automatismus. Die beurteilende Person hat vielmehr eine eigenständige und durch sie zu verantwortenden Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
Die PROFECTA AG hat auch keinen Einfluss darauf, wie einzelne oder institutionelle Kunden FOTRES einsetzen. Die Kunden erwerben durch das Entrichten der entsprechenden Gebühren das Recht, FOTRES in Form der internetbasierten Software zu benutzen. Die PROFECTA AG hat aber keinen Einfluss darauf, in welcher Form, bei welchen Fällen oder mit welcher Zielsetzung FOTRES eingesetzt wird. Das ist Sache und alleinige Verantwortung des Lizenznehmers.
L. Berufsgeheimnisse und Schweigepflicht
Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrags oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit der Lizenzgeberin gestattet.
Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer zur absoluten Geheimhaltung hinsichtlich aller Informationen, die ihm im Zusammenhang mit Schulungsfällen zur Kenntnis gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob dem Lizenznehmer Schulungsfälle als PDF-Datei via E-Mail oder als Download oder während Schulungskursen schriftlich überlassen werden. Die Verpflichtung gilt auch für fallbezogene Informationen, die im Rahmen von Schulungsveranstaltungen mündlich vorgestellt werden.
M. Wissenschaftliche Weiterentwicklung
Die PROFECTA AG ist bestrebt, die Qualität des Verfahrens im Allgemeinen und des Instruments im Speziellen durch wissenschaftliche Überprüfungen zu sichern. Zudem soll die Möglichkeit der wissenschaftlichen Weiterentwicklung des Verfahrens und des Instruments aufrecht erhalten werden. Zu diesem Zweck behält sich die PROFECTA AG vor, Bewertungsdaten zum Zwecke wissenschaftlicher Qualitäts-, Konsistenz- und Strukturevaluationen sowie für wissenschaftliche Untersuchungen von Anwenderbedürfnissen oder Weiterentwicklungsmöglichkeiten in vollständig anonymisierter Form zu nutzen oder an von ihr beauftragte Forschungsgruppen für die genannten wissenschaftlichen Auswertungen weiterzugeben. Für entsprechende Analysen und möglicherweise darauf beruhende Publikationen werden lediglich Rohdaten verwandt, die keine Identifikation einzelner Anwender/Institutionen oder bewerteter Einzelfälle ermöglichen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Bewertungsdaten in anonymisierter Form in Evaluationen gemäss den dargelegten Zielsetzungen und Bedingungen einbezogen werden können, sofern er nicht in schriftlicher Form ausdrücklich gegenüber der PROFECTA AG deklariert, dass von ihm eingegebene Daten nicht in anonyme wissenschaftliche Auswertungen einbezogen werden sollen.
N. Export
Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass das FOTRES und insbesondere die Software nur unter Beachtung aller anwendbaren Exportbestimmungen des Landes, in dem der Lizenznehmer das FOTRES Nutzungsrecht und die Software erhalten hat, und der Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wird. Insbesondere darf das FOTRES und die Software nicht (i) in ein Land exportiert oder reexportiert werden, über das die Vereinigten Staaten ein Embargo verhängt haben, oder einem Staatsangehörigen oder Bewohner eines solchen Landes überlassen werden oder (ii) einer Person überlassen werden, die auf der Liste der Specially Designated der U.S. Treasury Department oder der Denied Person’s List oder Entity List des U.S. Department of Commerce verzeichnet sind. Indem ein Lizenznehmer das FOTRES und die Software benutzt, erklärt er, dass er weder in einem dieser Länder wohnhaft ist, noch seiner Kontrolle unterliegt, noch ein Staatsangehöriger oder Bewohner eines dieser Länder ist, noch auf einer der vorstehend erwähnten Listen genannt wird.
O. Nutzung von Kundendaten
Die PROFECTA AG wird im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilte Kundendaten nach Massgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln.
P. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des gesamten Vertragswerks ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.
Q. Abtretung / Übertragung
Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag oder einzelne daraus hervorgehende Rechte nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Lizenzgeberin an Dritte abtreten oder übertragen.
R. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt Schweizerisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wollerau im Kanton Schwyz.